§ 3 kV-KAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Geeignete Vermögenswerte

§ 3.

(1) Folgende Vermögenswerte gemäß § 2 sind für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine geeignet:

  1. 1. In Euro denominierte, nicht nachrangige Schuldverschreibungen, welche ein „Investment Grade“ Rating einer Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU , ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, verfügen oder welche, die bei Fehlen eines Ratings eine stabile Ertrags- und Vermögenslage des Emittenten durch interne Kennzahlen aufweisen:
  1. a) Schuldverschreibungen eines Mitgliedstaats gemäß § 5 Z 11 VAG 2016, einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats sowie Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Mitgliedstaat oder eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats haftet;
  2. b) Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 (BörseG), BGBl. Nr. 555, zugelassen sind;
  3. c) sonstige Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die binnen angemessener Frist veräußert werden können.

    Nicht für die Kapitalanlage geeignet sind strukturierte Schuldverschreibungen, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist sowie Finanzinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen;

  1. 2. In Euro denominierte Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag:
  1. a) von Unternehmen, die an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 BörseG notieren;
  2. b) an Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat, deren Geschäftstätigkeit sich ausschließlich auf das Vermittlungsgeschäft von Versicherungsverträgen beschränkt;
  3. c) Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat, deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte zum Zeitpunkt des Erwerbs durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist;
  1. 3. In Euro denominierte Anteile an Kapitalanlagefonds, die unter eine der folgenden Kategorien fallen:
  1. a) Anteile an Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 2 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77, mit Ausnahme strukturierter OGAW im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden, ABl. Nr. L 176 vom 10.07.2010 S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 108 vom 10.07.2010 S. 28;
  2. b) Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes (Immo-InvFG), BGBl. I Nr. 80/2003, sowie Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen.
  1. 4. In Euro denominierte, nicht nachrangige Darlehen:
  1. a) auf einmal ausnützbare Darlehen an eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats und Darlehen und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats haftet;
  2. b) auf einmal ausnützbare Darlehen und sonstige Forderungen an Gemeinden oder solche mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien, jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden;
  3. c) in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen auf Liegenschaften oder auf in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die in einem Mitgliedstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60% des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen zum Zeitpunkt des Erwerbs nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens ausreichend gegen das Feuerrisiko versichert ist;
  1. 5. In einem öffentlichen Buch in einem Mitgliedstaat eingetragene Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend gegen das Feuerrisiko versichert ist;
  2. 6. In Euro denominierte Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände:
  1. a) Guthaben bei zum Bankgeschäft in einem Mitgliedstaat berechtigten Kreditinstituten („Bankguthaben“);
  2. b) Kassenbestände.

(2) Abs. 1 Z 1 lit. b und c sowie Z 2 bis 5 gelten nicht für kleine Versicherungsvereine, die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben.

Schlagworte

Ertragslage, Anteilsrecht

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20009147

Dokumentnummer

NOR40170187

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