§ 3 Kuratorien an den Berufspädagogischen u. pädagogischen Akademien

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.1980

Mitglieder mit beschließender Stimme

§ 3.

(1) Die vom Kollegium des Landesschulrates durchzuführende Bestellung der Kuratoriumsmitglieder mit beschließender Stimme hat gemäß § 117 Abs. 3 bzw. gemäß § 124 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu erfolgen. Zu diesem Zwecke sind die Mitgliedermandate (einschließlich des Präsidenten des Landesschulrates als Vorsitzenden) auf die Parteien entsprechend ihrer Mitgliederzahl im Landtag aufzuteilen. Der Präsident des Landesschulrates ist dabei jener Partei zuzurechnen, der er bei der Bestellung der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates zugerechnet worden ist.

(2) Die Anzahl der auf die einzelnen Parteien im Landtag entfallenden Mitgliedermandate des Kuratoriums ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist nach dem System wie folgt zu berechnen:

  1. a) Die Zahlen der auf jede Partei im Landtag entfallenden Landtagsmandate werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt im Hinblick auf die zu vergebende Anzahl von Mitgliedermandaten des Kuratoriums (§ 1 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 lit. a) die elftgrößte der angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist auf drei Dezimalstellen zu berechnen.
  2. b) Jeder Partei im Landtag werden so viele Mitgliedermandate des Kuratoriums zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der auf sie entfallenden Landtagsmandate enthalten ist.
  3. c) Haben nach dieser Berechnung zwei oder mehr Parteien im Landtag den gleichen Anspruch auf ein Mitgliedermandat des Kuratoriums, so entscheidet das Los.

(3) Die der jeweiligen Partei im Landtag entsprechenden Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates (Fraktion) haben für die auf die betreffende Partei entfallenden Mitgliedermandate des Kuratoriums (ausgenommen das Mandat des Präsidenten des Landesschulrates) Wahlvorschläge beim Präsidenten des Landesschulrates einzubringen, die von mindestens der Hälfte der Fraktionsmitglieder unterfertigt sein müssen. Jeder Wahlvorschlag hat so viele Namen zu enthalten, als auf die betreffende Fraktion Mitgliedermandate (ausgenommen das Mandat des Präsidenten des Landesschulrates) entfallen; für jedes vorgeschlagene Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu nominieren.

(4) Die vorgeschlagenen Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen nicht Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates sein, jedoch die Wählbarkeit zum Landtag des betreffenden Landes besitzen.

(5) Der Präsident des Landesschulrates hat die eingebrachten Wahlvorschläge hinsichtlich der Erfüllung der Erfordernisse nach Abs. 2 und 3 zu prüfen und allenfalls zur Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist an die betreffende Fraktion zurückzustellen. Wird der Vorschlag nicht innerhalb der gestellten Frist verbessert oder enthält er neuerlich Mängel, die eine gesetzmäßige Bestellung nicht zulassen, so hat der Präsident des Landesschulrates dies der betreffenden Fraktion mitzuteilen, ohne jedoch mit der Durchführung der Bestellung gemäß den folgenden Bestimmungen weiter zuzuwarten. Die Wahl der auf die betreffende Fraktion entfallenden Mitglieder des Kuratoriums unterbleibt in diesem Falle bis zur zeitgerechten Vorlage eines mängellosen Vorschlages.

(6) Mit der Einladung zur Sitzung des Kollegiums des Landesschulrates, in der die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums stattfinden soll, sind den Kollegiumsmitgliedern die eingebrachten Wahlvorschläge bekanntzugeben. Im übrigen richtet sich die Durchführung der Wahl nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des betreffenden Landesschulrates über die Durchführung von Abstimmungen, wobei auch über alle Wahlvorschläge gemeinsam abgestimmt werden kann, wenn kein Kollegiumsmitglied mit beschließender Stimme dagegen Einspruch erhebt.

(7) Die Namen der gewählten Kuratoriumsmitglieder und ihrer Ersatzleute sind im Verordnungsblatt des betreffenden Landesschulrates zu verlautbaren. Vom Lehrerkollegium zu bestellende Mitglieder mit beratender Stimme

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023

Gesetzesnummer

10009415

Dokumentnummer

NOR12120181

alte Dokumentnummer

N7197640721L

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