§ 3 Kunststoffrohrkennzeichnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1979

§ 3.

Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf die in der Anlage bezeichnete Art anzubringen; sie hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10002455

Dokumentnummer

NOR12031540

alte Dokumentnummer

N2197919382R

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