§ 3.
Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf die in der Anlage bezeichnete Art anzubringen; sie hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10002455
Dokumentnummer
NOR12031540
alte Dokumentnummer
N2197919382R
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