§ 3 Kunststoff-V

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.2003

Allgemeine Bestimmungen

§ 3

(1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen, bei deren Herstellung andere als die inAnlage 1 genannten Stoffe als Monomere und sonstige Ausgangsstoffe verwendet wurden.

(2) Abs. 1 gilt nicht beim Herstellen von

  1. 1. Oberflächenbeschichtungen mit flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen und Polymeren wie Lacken, Anstrichfarben usw.;
  2. 2. Epoxyharzen;
  3. 3. Klebern und Haftvermittlern;
  4. 4. Druckfarben.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20002952

Dokumentnummer

NOR40045441

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