Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3.
(1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Schlagworte
Theorie, Prüfungsdauer, Rechnen, Zeichnen
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10006734
Dokumentnummer
NOR12073414
alte Dokumentnummer
N51982172270
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