§ 3 Künstler/Schriftsteller-PauschalierungsV

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2000

§ 3

(1) Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.

(2) Die Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 1 Z 1 ist ausgeschlossen, wenn Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Sinn des § 2 Abs. 2

(3) Die Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 1 Z 2 ist ausgeschlossen, wenn Vorsteuern, die bei Betriebsausgaben im Sinn des § 2 Abs. 2 angefallen sind,

(4) Neben dem Pauschbetrag nach dieser Verordnung können für die im § 2 genannten Betriebsausgaben oder Vorsteuerbeträge keine weiteren Pauschbeträge geltend gemacht werden.

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