§ 3 Kunsthochschulordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

§ 3.

(1) Die Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg gliedert sich in folgende Abteilungen:

  1. 1. Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung;
  2. 2. Tasteninstrumente;
  3. 3. Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente;
  4. 4. Blas- und Schlaginstrumente;
  5. 5. Musikpädagogik;
  6. 6. Kirchenmusik;
  7. 7. Sologesang und musikdramatische Darstellung;
  8. 8. Darstellende Kunst;
  9. 9. Kunsterziehung;
  10. 1 0.Musikerziehung;
  11. 11. Musik- und Bewegungserziehung („Orff-Institut“).

(2) Die Abteilung Musikerziehung hat ihren Sitz in Innsbruck.

(3) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 23 Abs. 2 und 25 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sind auch Gastprofessoren österreichischer Staatsbürgerschaft, die gemäß § 33 Abs. 4 erster Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes zum Leiter einer Klasse bestellt wurden, zum Abteilungsleiter und zum Stellvertreter des Abteilungsleiters wählbar.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1989

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10009325

Dokumentnummer

NOR40003157

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