§ 3.
(1) Die Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg gliedert sich in folgende Abteilungen:
- 1. Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung;
- 2. Tasteninstrumente;
- 3. Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente;
- 4. Blas- und Schlaginstrumente;
- 5. Musikpädagogik;
- 6. Kirchenmusik;
- 7. Sologesang und musikdramatische Darstellung;
- 8. Darstellende Kunst;
- 9. Kunsterziehung;
- 1 0.Musikerziehung;
- 11. Musik- und Bewegungserziehung („Orff-Institut“).
(2) Die Abteilung Musikerziehung hat ihren Sitz in Innsbruck.
(3) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 23 Abs. 2 und 25 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sind auch Gastprofessoren österreichischer Staatsbürgerschaft, die gemäß § 33 Abs. 4 erster Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes zum Leiter einer Klasse bestellt wurden, zum Abteilungsleiter und zum Stellvertreter des Abteilungsleiters wählbar.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1989
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Gesetzesnummer
10009325
Dokumentnummer
NOR40003157
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