zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. X, BGBl. Nr. 148/1988
Entlohnung
§ 3.
(1) Die Entlohnung der Vertragslehrer an den Kunsthochschulen ist im Dienstvertrag festzusetzen. Hiebei ist auf die Art des Unterrichtes und auf die Mindest- und Höchstsätze des Abs. 2 Bedacht zu nehmen.
(2) Als Mindest- und Höchstsätze der Jahresentlohnung für eine Unterrichtsstunde pro Woche gelten, ausgedrückt in Hundertsätzen des Gehaltes (zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage), das nach dem Gehaltsgesetz 1956 einem Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V gebührt:
I. Hochschulen für Musik und darstellende Kunst:
Mindestsatz Höchstsatz
Schilling
1. Hauptfächer .............................. 54,76 68,60
2. Nebenfächer (Pflicht- und Wahlfächer)
a) wissenschaftliche Fächer ............... 51,01 56,91
b) künstlerische Fächer ................... 35,46 43,34
c) Solokorrepetition ...................... 35,46 49,29
d) Klavierbegleitung ...................... 28,25 40,54
e) künstlerische Hilfsdienste ............. 27,75 31,10
f) andere Fächer (z. B. Fremdsprachen,
Gymnastik, Fechten).................... 29,60 41,50
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II. Hochschulen für angewandte Kunst in Wien und Hochschule für
künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz:
Mindestsatz Höchstsatz
Schilling
1 Hauptfächer ............................... 44,78 54,65
2. Nebenfächer (Pflicht- und Wahlfächer)
a) wissenschaftliche Fächer ............... 49,33 55,22
b) künstlerische Fächer ................... 33,23 39,13
c) Werkstättenunterricht .................. 30,11 33,50
d) künstlerische Hilfsdienste ............. 23,89 27,60
e) andere Fächer (z. B. Fremdsprachen und
Fertigkeiten) .......................... 29,60 41,50
(3) Sind die sich nach Abs. 2 ergebenden Beträge nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.
(4) Den Vertragslehrern an den Kunsthochschulen gebühren alle Teuerungszuschläge, Sonderzahlungen und sonstigen geldlichen Zuwendungen, die den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes gebühren, und zwar bei Vollbeschäftigung in voller Höhe, sonst entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß anteilsmäßig.
(5) Die Entlohnung wird in gleichen Teilbeträgen als Monatsentgelt ausbezahlt.
Schlagworte
Bezug, Besoldung
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
10008272
Dokumentnummer
NOR12096387
alte Dokumentnummer
N6197214490P
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