§ 3 Kunsthochschul-Dienstordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. X, BGBl. Nr. 148/1988

Entlohnung

§ 3.

(1) Die Entlohnung der Vertragslehrer an den Kunsthochschulen ist im Dienstvertrag festzusetzen. Hiebei ist auf die Art des Unterrichtes und auf die Mindest- und Höchstsätze des Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(2) Als Mindest- und Höchstsätze der Jahresentlohnung für eine Unterrichtsstunde pro Woche gelten, ausgedrückt in Hundertsätzen des Gehaltes (zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage), das nach dem Gehaltsgesetz 1956 einem Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse

V gebührt:

I. Hochschulen für Musik und darstellende Kunst:

Mindestsatz Höchstsatz

Schilling

1. Hauptfächer .............................. 54,76 68,60

2. Nebenfächer (Pflicht- und Wahlfächer)

a) wissenschaftliche Fächer ............... 51,01 56,91

b) künstlerische Fächer ................... 35,46 43,34

c) Solokorrepetition ...................... 35,46 49,29

d) Klavierbegleitung ...................... 28,25 40,54

e) künstlerische Hilfsdienste ............. 27,75 31,10

f) andere Fächer (z. B. Fremdsprachen,

Gymnastik, Fechten).................... 29,60 41,50

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II. Hochschulen für angewandte Kunst in Wien und Hochschule für

künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz:

Mindestsatz Höchstsatz

Schilling

1 Hauptfächer ............................... 44,78 54,65

2. Nebenfächer (Pflicht- und Wahlfächer)

a) wissenschaftliche Fächer ............... 49,33 55,22

b) künstlerische Fächer ................... 33,23 39,13

c) Werkstättenunterricht .................. 30,11 33,50

d) künstlerische Hilfsdienste ............. 23,89 27,60

e) andere Fächer (z. B. Fremdsprachen und

Fertigkeiten) .......................... 29,60 41,50

(3) Sind die sich nach Abs. 2 ergebenden Beträge nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.

(4) Den Vertragslehrern an den Kunsthochschulen gebühren alle Teuerungszuschläge, Sonderzahlungen und sonstigen geldlichen Zuwendungen, die den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes gebühren, und zwar bei Vollbeschäftigung in voller Höhe, sonst entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß anteilsmäßig.

(5) Die Entlohnung wird in gleichen Teilbeträgen als Monatsentgelt ausbezahlt.

Schlagworte

Bezug, Besoldung

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008272

Dokumentnummer

NOR12096387

alte Dokumentnummer

N6197214490P

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