Arten der Förderung
§ 3
(1) Arten der Förderung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- 1. Geld- und Sachzuwendungen für einzelne Vorhaben (Projekte),
- 2. der Ankauf von Werken (insbesondere der zeitgenössischen Kunst),
- 3. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
- 4. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse,
- 5. die Vergabe von Stipendien (insbesondere von Studienaufenthalten im Ausland),
- 6. die Erteilung von Aufträgen zur Herstellung von Werken der zeitgenössischen Kunst,
- 7. die Vergabe von Staats-, Würdigungs- und Förderungspreisen sowie Prämien für hervorragende künstlerische Leistungen und
- 8. sonstige Geld- und Sachzuwendungen.
(2) Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für künstlerische Zwecke überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)