§ 3
§ 3. Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe obliegt der Post- und Telegraphenverwaltung nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühr und für das Programm-(Rundfunk‑)Entgelt (§ 20 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1974, BGBl. Nr. 397, über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks) gelten.
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