§ 3 KuKuSpoSiG

Alte FassungIn Kraft seit 06.5.2020

Kostenfreiheit und abweichende Vereinbarungen

§ 3.

(1) Für die Ausstellung, Übersendung oder Einlösung des Gutscheins dürfen dem Besucher oder Teilnehmer oder dem späteren Inhaber des Gutscheins keine Kosten angelastet werden.

(2) Ist der Besucher, der Teilnehmer oder der Inhaber des Gutscheins ein Verbraucher (§ 1 KSchG), so sind Vereinbarungen, die von den vorstehenden Bestimmungen zu ihrem Nachteil abweichen, unwirksam. Die freiwillige Entgegennahme von Gutscheinen in einem Wert von mehr als 70 Euro – beziehungsweise im Fall des § 1 Abs. 5 in einem höheren als dort vorgesehenen Wert – anstelle entsprechender Rückzahlungen ist dadurch aber nicht ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20011165

Dokumentnummer

NOR40223111

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