§ 3 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

Kostenstellen

§ 3

§ 3. Kostenstellen sind Verantwortungsbereiche (Teilbereiche) der Krankenanstalt mit der Aufgabe, die an einer bestimmten Stelle für bestimmte betriebliche Leistungen entstandenen Kosten zu sammeln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)