§ 3 Kriegsopferversorgung - Rentenanpassung für 1996

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.1995

§ 3.

(1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:

bei einer Minderung der

Erwerbsfähigkeit von

30 vH mit ......... 1 090 S

40 vH mit ......... 1 634 S

50 vH mit ......... 2 179 S

60 vH mit ......... 2 724 S

70 vH mit ......... 3 269 S

80 vH mit ......... 4 358 S

Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige

Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten

Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:

bei einer Summe

von mindestens

130 mit ........... 1 634 S

160 mit ........... 2 179 S

190 mit ........... 2 724 S

220 mit ........... 3 269 S

250 mit ........... 3 814 S

280 mit ........... 4 358 S

(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 2 179 S festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10008986

Dokumentnummer

NOR12111056

alte Dokumentnummer

N6199552342J

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