§ 3 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 1954

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1954

Zu § 9 des Gesetzes:

§ 3.

(1) Die zur Zulassung zuständige Verwaltungsbehörde hat den Tag der Zulassung auf der ersten Seite der Steuerkarte in dem hiefür vorgesehenen Raum unter Beidruck des Dienstsiegels zu vermerken.

(2) Der Tag der Abmeldung, der Tag der Zurücknahme der Zulassung, der Tag der vorübergehenden Zurücklegung des Kennzeichens sowie der Tag der Wiederausfolgung des vorübergehend zurückgelegten Kennzeichens ist von der im Abs. 1 genannten Behörde unter Beidruck des Dienstsiegels auf der Steuerkarte in der entsprechenden Monatsspalte zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10003839

Dokumentnummer

NOR12042436

alte Dokumentnummer

N31954124640

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