§ 3 Kostenrechnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1999

§ 3

(1) Als Kosten sind die in der Abrechnungsperiode im Rahmen der Erstellung und Erbringung der Leistungen anfallenden, in Geld bewerteten Einsätze und Verbräuche von Wirtschaftsgütern und Dienstleistungen zu sehen. Die Kosten sind zeitlich, sachlich und kalkulatorisch abzugrenzen.

(2) Als Leistungen sind die im Rahmen der Aufgabenbesorgungen erstellten und bewerteten periodengerechten Sach- und Dienstleistungen anzusetzen. Den Leistungen sind auch allenfalls innerbetrieblich für andere Organisationseinheiten erbrachte Leistungen zuzurechnen.

(3) Die für entgeltlich erbrachte Leistungen erzielten Erlöse sind auf Basis der Ertragskonten zu erfassen, wobei diejenigen Erträge, die keine ertragsgleichen Erlöse darstellen, zeitlich und sachlich abzugrenzen sind.

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