§ 3 KosmKennzV

Alte FassungIn Kraft seit 14.6.1995

§ 3

(1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie unverwischbar auf Behältnissen und Verpackungen anzubringen, soweit die Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmen.

(2) Die Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 muß nur auf der Verpackung angebracht werden; dies gilt auch für die Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 8, wenn eine deutlich sichtbare und lesbare sowie unverwischbare Kennzeichnung auf dem Behältnis wegen der geringen Größe des Produkts nicht möglich ist.

(3) Ist bei kosmetischen Mitteln die Angabe von Hinweisen gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 oder der Bestandteile gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 in der Kennzeichnung gemäß Abs. 1 und 2 aus praktischen Gründen nicht möglich, so müssen die jeweiligen Angaben auf einer Packungsbeilage oder, wenn dies aus Gründen des Umfangs oder der Form nicht möglich ist, auf einem dem kosmetischen Mittel beigefügten oder an ihm befestigten Etikett, Papierstreifen oder Kärtchen angebracht werden. Auf diesen Umstand ist der Verbraucher im Falle des § 4 Abs. 1 Z 7 auf dem Behältnis und der Verpackung und im Falle des § 4 Abs. 1 Z 9 auf der Verpackung durch einen verkürzten Hinweis oder durch das in der Anlage abgebildete Symbol (Anm.: Anlage nicht darstellbar) hinzuweisen.

(4) Die Kennzeichnung unverpackter kosmetischer Mittel (wie von Augenbrauenstiften) hat auf der Ware, durch Anhängerzettel, Aufkleber oder in ähnlicher Form zu erfolgen.

(5) Können die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 aus Gründen des Umfangs oder der Form

  1. a) im Fall von verpackten Seifen, Badeperlen und anderen Kleinartikeln weder auf einer Packungsbeilage noch auf einem beigefügten Etikett, Papierstreifen oder Kärtchen oder
  2. b) im Fall von unverpackten kosmetischen Mitteln weder auf der Ware noch durch Anhängerzettel, Aufkleber oder in ähnlicher Form

    angebracht werden, so müssen diese Angaben auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses, in dem das kosmetische Mittel feilgehalten wird, angebracht werden.

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