Handelsbezeichnung
§ 3
Als Handelsbezeichnung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 gelten die in der Anlage für Fisch und Fischerzeugnisse angeführten Bezeichnungen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Handelsbezeichnung
§ 3
Als Handelsbezeichnung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 gelten die in der Anlage für Fisch und Fischerzeugnisse angeführten Bezeichnungen.
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