§ 3 Kontrolle der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2008

Handelsbezeichnung

§ 3

Als Handelsbezeichnung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 gelten die in der Anlage für Fisch und Fischerzeugnisse angeführten Bezeichnungen.

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