§ 3
(1) Amtliche Kontrollen der Temperatur von tiefgefrorenen Lebensmitteln gemäß § 39 Abs. 8 LMG 1975 sind in bezug auf
- 1. die Probenahme (Anlage 1),
- 2. das Analyseverfahren (Anlage 2),
nach den in den Anlagen beschriebenen Methoden durchzuführen.
(2) Die in Abs. 1 beschriebenen Kontrollverfahren sind anzuwenden, wenn die Kontrolle berechtigte Zweifel an der Einhaltung der in der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl. Nr. 201/1994, aufgestellten Temperaturgrenzwerten aufkommen läßt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)