§ 3 Koch-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Berufsprofil

§ 3.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.Mitwirken bei der Kostenermittlung,

2.Mitwirken bei der Zusammenstellung der Speisekarte und von

Speisenfolgen,

Schlagworte

Wurstware, Süßspeise

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

10007617

Dokumentnummer

NOR12084400

alte Dokumentnummer

N5199443500J

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