Berufsprofil
§ 3.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
1.Mitwirken bei der Kostenermittlung,
2.Mitwirken bei der Zusammenstellung der Speisekarte und von
Speisenfolgen,
Schlagworte
Wurstware, Süßspeise
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
10007617
Dokumentnummer
NOR12084400
alte Dokumentnummer
N5199443500J
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