§ 3 KlGG

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1959

Pachtbeschränkungen.

§ 3.

(1) Dem Inhaber eines Kleingartens sowie seinem Ehegatten ist die Pachtung eines weiteren Kleingartens im selben Bundesland nicht gestattet; dies gilt auch für den Eigentümer eines Kleingartens.

(2) Unterpächter (§ 10) oder Einzelpächter (§ 18) eines Kleingartens kann nur eine einzelne natürliche Person sein.

(3) Dem Kleingärtner ist die Weiterverpachtung des Kleingartens nicht gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2024

Gesetzesnummer

10011324

Dokumentnummer

NOR12146548

alte Dokumentnummer

N9195939467L

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