Pachtbeschränkungen.
§ 3.
(1) Dem Inhaber eines Kleingartens sowie seinem Ehegatten ist die Pachtung eines weiteren Kleingartens im selben Bundesland nicht gestattet; dies gilt auch für den Eigentümer eines Kleingartens.
(2) Unterpächter (§ 10) oder Einzelpächter (§ 18) eines Kleingartens kann nur eine einzelne natürliche Person sein.
(3) Dem Kleingärtner ist die Weiterverpachtung des Kleingartens nicht gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2024
Gesetzesnummer
10011324
Dokumentnummer
NOR12146548
alte Dokumentnummer
N9195939467L
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