§ 3 Kleinrentnergesetznovelle 1947

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1947

§ 3.

Im Falle des Bezuges eines regelmäßigen Einkommens, gleichviel ob es aus einer Erwerbstätigkeit stammt oder nicht, vermindert sich der auf einen Monat entfallende Betrag der Unterhaltsrente um den Betrag, um den das durchschnittlich auf einen Monat entfallende Einkommen die Grenze von 150 S überschreitet.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018

Gesetzesnummer

20003452

Dokumentnummer

NOR40053777

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