Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).
§ 3.
(1) Die Summe der Beiträge der bundesunmittelbaren Stadt Wien und der Ortsgemeinden wird mit 25 vom Hundert des jährlichen Gesamtaufwandes des Kleinrentnerfonds festgesetzt. Die Aufteilung dieses Betrages auf die bundesunmittelbare Stadt Wien und auf die Gesamtheit der Ortsgemeinden in jedem Land erfolgt zu Beginn jedes Finanzjahres durch den Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach dem Verhältnis der im Vorjahr in der bundesunmittelbaren Stadt Wien und in den einzelnen Ländern für die Auszahlung der Unterhaltsrenten verwendeten Beträge. Ist das Bundesfinanzgesetz zu diesem Zeitpunkt noch nicht verabschiedet, so hat die Feststellung der von den Ortsgemeinden zu leistenden Betragssumme zunächst vorläufig auf Grund des in dem Voranschlagsentwurf eingestellten Bundesbeitrages zu erfolgen. Erfährt der Bundesbeitrag im Finanzgesetz eine Änderung gegenüber dem Voranschlagsentwurf, so wird der im Hinblick auf die endgültige Beitragspflicht der Ortsgemeinden etwa erforderliche Ausgleich bei der Vorschreibung des folgenden Jahres durchgeführt. Die erstmalige Aufteilung des Betrages nach Ländern erfolgt nach Maßgabe der voraussichtlich in den einzelnen Ländern anfallenden Unterhaltsrenten.
(2) Der auf jedes Land entfallende Betrag ist auf die Ortsgemeinden des Landes für jedes Jahr zur einen Hälfte im Verhältnis der für das zweitvorhergehende Jahr den Ortsgemeinden gebührenden Anteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben aufzuteilen. Zur anderen Hälfte erfolgt die Aufteilung für die Jahre 1930 bis einschließlich 1936 nach dem Verhältnis der Ortsgemeinden im Jahr 1929 für die Auszahlung der Kleinrentnerunterstützung verwendeten Beträge. Für die folgenden Jahre erfolgt jedoch die Aufteilung dieser anderen Hälfte nach dem Verhältnis der im Monat Juli des jeweils vorangegangenen Jahres in das Gebiet der einzelnen Ortsgemeinden angewiesenen Unterhaltsrenten und Kleinrentnerunterstützungen.
(3) Die Beiträge der bundesunmittelbaren Stadt Wien und der Ortsgemeinden sind von deren Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben abzuziehen und in vierteljährlichen Teilbeträgen am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember an den Kleinrentnerfonds zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Gesetzesnummer
10008087
Dokumentnummer
NOR40053563
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