Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
§ 3.
- 1. Jeder der vertragschließenden Teile ist verpflichtet, Waren in das Gebiet des anderen Teiles nur auf Zollstraßen, die zu mit ausreichenden Befugnissen versehenen Eingangsämtern führen, und nur zu solchen Tageszeiten austreten zu lassen, daß sie beim jenseitigen Amt voraussichtlich noch während der Amtsstunden eintreffen.
- 2. Die Zollstraßen und Amtsstunden der Straßenzollämter an der gemeinsamen Grenze werden im gegenseitigen Einvernehmen übereinstimmend festgesetzt und die hinsichtlich des Grenzübertrittes gewährten Erleichterungen mitgeteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003742
Dokumentnummer
NOR12041405
alte Dokumentnummer
N3192310993O
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