§ 3 KGG-Pauschalbetragsverordnung-WEB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 3.

Der Pauschalbetrag gemäß § 1 ist ab 1. Jänner 1999 jeweils mit Wirkung ab 1. Jänner jeden Jahres mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist jeweils auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10009075

Dokumentnummer

NOR12114195

alte Dokumentnummer

N6199810406O

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