§ 3.
Der Pauschalbetrag gemäß § 1 ist ab 1. Jänner 1999 jeweils mit Wirkung ab 1. Jänner jeden Jahres mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist jeweils auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10009075
Dokumentnummer
NOR12114195
alte Dokumentnummer
N6199810406O
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