§ 3 KFZStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1952

§ 3. Steuerschuldner und sachliche Haftung.

(1) Steuerschuldner ist

  1. 1. bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist;
  2. 2. bei einem nicht in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, die das Kraftfahrzeug im Inland benützt.

(2) Wird die Steuer nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet, so kann das Kraftfahrzeug zur Sicherung in Beschlag genommen werden, selbst wenn es nicht im Eigentum des Steuerschuldners steht.

Schlagworte

Sachhaftung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018

Gesetzesnummer

10003832

Dokumentnummer

NOR12042365

alte Dokumentnummer

N31952123680

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