§ 3. Steuerschuldner und sachliche Haftung.
- 1. bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist;
- 2. bei einem nicht in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, die das Kraftfahrzeug im Inland benützt.
(2) Wird die Steuer nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet, so kann das Kraftfahrzeug zur Sicherung in Beschlag genommen werden, selbst wenn es nicht im Eigentum des Steuerschuldners steht.
Schlagworte
Sachhaftung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2018
Gesetzesnummer
10003832
Dokumentnummer
NOR12042365
alte Dokumentnummer
N31952123680
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