§ 3 KflG 1952

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993

§ 3.

(1) Zur Erteilung der im § 1 vorgesehenen Konzession ist der Landeshauptmann, hinsichtlich der Kraftfahrlinien, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken oder eine durchlaufende Verbindung mit dem Auslande herstellen oder die vom Bund oder einem Unternehmer des öffentlichen Eisenbahnverkehres betrieben werden sollen, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig.

(2) In jedem Fall ist der Landeshauptmann zur Festsetzung der Haltestellen zuständig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10006210

Dokumentnummer

NOR12068575

alte Dokumentnummer

N5195217466L

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