Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993
§ 3.
(1) Zur Erteilung der im § 1 vorgesehenen Konzession ist der Landeshauptmann, hinsichtlich der Kraftfahrlinien, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken oder eine durchlaufende Verbindung mit dem Auslande herstellen oder die vom Bund oder einem Unternehmer des öffentlichen Eisenbahnverkehres betrieben werden sollen, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig.
(2) In jedem Fall ist der Landeshauptmann zur Festsetzung der Haltestellen zuständig.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
10006210
Dokumentnummer
NOR12068575
alte Dokumentnummer
N5195217466L
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