§ 3.
Die Kenzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft
- 1. auf der Ware oder
- 2. auf der Verpackung der Ware oder
- 3. auf einer mit der Ware dem Käufer zu übergebenden Karte, wie z. B. einer Montageanleitung,
- anzubringen. Sie hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen; zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10002456
Dokumentnummer
NOR12031535
alte Dokumentnummer
N2197918755R
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