§ 3.
(1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen, von denen mindestens je ein Exemplar in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind:
- 1. der Name oder die Firma (Firmenschlagwort) des Erzeugers oder Importeurs;
- 2. die Type des Gerätes;
- 3. der Nenninhalt in Liter (l);
- 4. der Anschlußwert;
- 5. der Temperatureinstellungsbereich von ... bis ... in ºC;
- 6. der Energieverbrauch des vollen, an eine Stromquelle angeschlossenen Speichers, der den stationären Betriebszustand erreicht hat, in 24 Stunden, in deren Verlauf kein Wasser entnommen wird, in Kilowattstunden (kWh) mit zwei Dezimalstellen (Wärmeverluste);
- 7. die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente der Z 3 bis 6 angewendeten Meßverfahren.
(3) Die gemäß Abs. 2 anzugebenden Werte müssen nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sein.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10002524
Dokumentnummer
NOR12032559
alte Dokumentnummer
N2198118619R
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