§ 3 Kennzeichnung, Rücknahme und Pfanderhebung von bestimmten Lampen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

§ 3.

Wer Lampen im Inland abgibt, hat vom Abnehmer ein Pfand in der Höhe von 8 S einzuheben. Dies gilt vom inländischen Erzeuger oder Importeur auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Letztverbraucher.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10010588

Dokumentnummer

NOR12135037

alte Dokumentnummer

N8199010015L

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