§ 3.
(1) Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind:
- 1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
- 2. das Erzeugungsland (erzeugt in ...);
- 3. der Name oder die Marke des Produktes;
- 4. die handelsübliche Sachbezeichnung;
- 5. die Mindestfüllmenge in Gramm (g) oder Kilogramm (kg);
- 6. die Dosierung für Maschinen für zehn bis zwölf Maß-Gedecke nach Eßlöffel und in Gramm;
- 7. die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe in Prozenten, wenn in der Werbung eine besondere Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird;
- 8. der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Gesetzesnummer
10002450
Dokumentnummer
NOR12031653
alte Dokumentnummer
N2197922565S
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