§ 3 Kennzeichnung pulverförmiger Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1979

§ 3.

(1) Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.

(2) Die Kennzeichnungselemente sind:

  1. 1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
  2. 2. das Erzeugungsland (erzeugt in ...);
  3. 3. der Name oder die Marke des Produktes;
  4. 4. die handelsübliche Sachbezeichnung;
  5. 5. die Mindestfüllmenge in Gramm (g) oder Kilogramm (kg);
  6. 6. die Dosierung für Maschinen für zehn bis zwölf Maß-Gedecke nach Eßlöffel und in Gramm;
  7. 7. die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe in Prozenten, wenn in der Werbung eine besondere Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird;
  8. 8. der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10002450

Dokumentnummer

NOR12031653

alte Dokumentnummer

N2197922565S

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