§ 3 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Bestimmte Ware oder Leistung

§ 3

§ 3. Als bestimmte Ware (Leistung) im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten alle Waren (Leistungen), die unter den gegebenen Marktverhältnissen der Deckung desselben Bedarfes dienen.

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