§ 3 Kapitalmaßnahmen-VO

Alte FassungIn Kraft seit 05.10.2011

§ 3

Kommt es im Zuge von steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zum Tausch von Wertpapieren, gilt nur für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges Folgendes:

  1. 1. Die Anschaffungskosten der im Zuge des Tausches ausgebuchten Wertpapiere sind auf die dafür erhaltenen Wertpapiere zu übertragen; dies gilt auch für Kapitalmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2.
  2. 2. Vom Steuerpflichtigen empfangene Barzahlungen senken und geleistete Zuzahlungen erhöhen die Anschaffungskosten der eingebuchten Wertpapiere.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20007476

Dokumentnummer

NOR40132114

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