§ 3 K-SVFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

2. Abschnitt

Künstler-Sozialversicherungsfonds Errichtung

§ 3

(1) Zur Entlastung von selbstständigen Künstlern bei der Beitragsleistung zur Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, wird ein Fonds eingerichtet.

(2) Der Fonds führt die Bezeichnung "Künstler-Sozialversicherungsfonds", besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.

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