§ 3 JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Persönlicher Anwendungsbereich

§ 3

Öffentliche Jugendwohlfahrt ist allen Personen zu gewähren, die ihren Aufenthalt im Inland haben; österreichischen Staatsbürgern und Staatenlosen jedenfalls, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

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