Persönlicher Anwendungsbereich
§ 3
Öffentliche Jugendwohlfahrt ist allen Personen zu gewähren, die ihren Aufenthalt im Inland haben; österreichischen Staatsbürgern und Staatenlosen jedenfalls, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)