§ 3 IWG

Alte FassungIn Kraft seit 19.11.2005

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 3.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Dokumente,

  1. 1. deren Erstellung nicht unter den öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt;
  2. 2. die, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit oder weil sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind;
  3. 3. die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;
  4. 4. die geistiges Eigentum Dritter sind;
  5. 5. die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden;
  6. 6. die im Besitz des Österreichischen Rundfunks (ORF) oder seiner Tochtergesellschaften sind und der Wahrnehmung des öffentlich-rechtlichen Auftrags dienen;
  7. 7. die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind;
  8. 8. die im Besitz kultureller Einrichtungen sind.

(2) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Dokumenten sind § 5 Abs. 3 Z 2 und 4 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.

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