Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 3.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Dokumente,
- 1. deren Erstellung nicht unter den öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt;
- 2. die, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit oder weil sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind;
- 3. die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;
- 4. die geistiges Eigentum Dritter sind;
- 5. die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden;
- 6. die im Besitz des Österreichischen Rundfunks (ORF) oder seiner Tochtergesellschaften sind und der Wahrnehmung des öffentlich-rechtlichen Auftrags dienen;
- 7. die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind;
- 8. die im Besitz kultureller Einrichtungen sind.
(2) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Dokumenten sind § 5 Abs. 3 Z 2 und 4 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.
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