§ 3 IV-V 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Qualitätsstandards für den Unterricht

§ 3.

(1) Der Unterricht orientiert sich an den in § 13 Abs. 1 IntG und im Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen (Anlage A) festgelegten Inhalten und Zielen. Bei der Erstellung des Unterrichtsmaterials ist auf den Inhalt dieses Rahmencurriculums Bedacht zu nehmen.

(2) Der Unterricht stellt die personenzentrierte Sprachkompetenzförderung der Kursteilnehmer und die Vermittlung von Werteinhalten in den Vordergrund, soll persönlich bedeutsames Lernen ermöglichen und versteht Lehren und Lernen als Kontaktprozess zur Umwelt.

(3) Der Unterricht hat durch seine Methodik der Vielfalt der Lerntypen gerecht zu werden und unter Bedachtnahme auf die Binnendifferenzierung Raum für die Kursteilnehmer zu schaffen, damit sich diese durch den Unterricht persönliche Interessensprofile und Handlungsspielräume erarbeiten können.

Schlagworte

Wertewissen

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20009974

Dokumentnummer

NOR40196987

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