Berufsbild
§ 3.
(1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | |||
1. | Der Lehrbetrieb | ||||||
1.1. | Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes | ||||||
1.1.1 | Einführung in die Aufgaben (Erzeugung, Dienstleistung, Vertrieb) | – | – | – | |||
1.1.2 | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus sowie der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | – | – | ||||
1.1.3 | Kenntnis der Marktposition, des Kundenkreises, mit seinen Einkaufsgewohnheiten sowie des Kundenverhaltens | – | – | ||||
1.1.4 | Kenntnis der Betriebsform und der Rechtsform des Lehrbetriebes | – | – | – | |||
1.2 | Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung | ||||||
1.2.1 | Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und Hilfsmittel | ||||||
1.2.2 | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | ||||||
1.2.3 | Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse über die betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz; Grundkenntnisse über die im Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls | ||||||
1.2.4 | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften und der für den Lehrling wichtigen Behörden, Sozialversicherungsträger und Interessenvertretungen | ||||||
1.2.5 | Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes | ||||||
1.3 | Ausbildung im dualen System | ||||||
1.3.1 | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) | ||||||
1.3.2 | Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten | ||||||
1.3.3 | Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung, Teamarbeit und Projektarbeit | ||||||
1.3.4 | Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke | ||||||
2. | Produkte der Datenverarbeitung | ||||||
2.1 | Einsatzbereiche, technische Entwicklung | ||||||
2.1.1 | Kenntnis über Hardware und Software, Peripherie, Betriebssysteme und Anwenderprogramme | ||||||
2.1.2 | Kenntnis über technische Bürokommunikation | Kenntnis über Systemaufbau mit Schnittstellen und Bussystemen sowie über Netzwerke und externe Dienstleistungen | |||||
2.1.3 | – | Kenntnis über Datenübertragung und Datenaustausch | |||||
2.1.4 | Kenntnis über Datensicherheit und Datenschutz | – | – | ||||
2.2 | Beschaffung | ||||||
2.2.1 | Kenntnis über den Produktmarkt (Marktübersicht) | ||||||
2.2.2 | Kenntnis über die einschlägigen Entwicklungstrends | ||||||
3. | Systemgestaltung und Systembereitstellung | ||||||
3.1 | Projektmanagement | ||||||
3.1.1 | Grundkenntnisse über Projektdefinition, Projektplanung, Projektkontrolle | Mitarbeit bei Projektdefinition, Projektplanung, Projektkontrolle | |||||
3.1.2 | Grundkenntnisse über Anforderungsanalyse und Konzepterstellung | Mitarbeit bei Anforderungsanalyse und Konzepterstellung | |||||
3.1.3 | Kenntnis über Projektmethoden, Tools | Mitarbeit beim Einsatz der Projektmethoden, Tools | |||||
3.1.4 | Kenntnis der Qualitätssicherung | Mitarbeit bei der Qualitätssicherung | |||||
3.2 | Installation, Konfiguration und Optimierung betrieblicher Softwarelösungen | ||||||
3.2.1 | Grundkenntnisse des Programmierens | Kenntnis über/und Einsatz von Programmiertools und Programmiermethoden | |||||
3.2.2 | – | Kenntnis über Datenbanken, Datenmodelle, und Datenstrukturen | Verwenden von Datenbanken, Datenmodellen und Datenstrukturen | ||||
3.2.3 | – | Kenntnis über Systemkonfiguration und Softwaregestaltung | Mitarbeit bei der Systemkonfiguration und Softwaregestaltung | ||||
3.2.4 | – | Kenntnis über die Konfiguration von Netzwerken | Optimieren von Netzwerken | ||||
3.2.5 | – | Mitarbeit bei der Softwareanpassung und Softwareaktualisierung | |||||
3.2.6 | Durchführen von Dokumentationen | ||||||
3.3 | Systemtechnik | ||||||
3.3.1 | Kenntnis über Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik | – | |||||
3.3.2 | – | – | Auswählen und Zusammenbauen von Komponenten der Informations- und Telekommunikationstechnik | ||||
3.3.3 | – | – | Aufstellen unter Berücksichtigung ergonomischer Aspekte und Anschließen informations- und telekommunikationstechnischer Geräte | ||||
3.3.4 | – | – | Kundenspezifisches Modifizieren von Hardwarekonfigurationen und Baugruppen | ||||
3.3.5 | Kenntnis über Montagetechnik und Schutzmaßnahmen | – | |||||
3.3.6 | – | Einbringen von Leitungen in Leitungsführungs-systeme | Konfektionieren von Leitungen und Verbinden von Komponenten | ||||
3.3.7 | – | – | Einrichten der Stromversorgung für Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften | ||||
3.3.8 | – | – | Festlegen, Ergreifen und Überprüfen der erforderlichen Schutzmaßnahmen | ||||
3.4 | Anwenderbezogene Realisierung | ||||||
3.4.1 | Arbeiten mit Hardware und Betriebssystemen | ||||||
3.4.2 | – | – | Arbeiten mit Netzwerkbetriebssystemen | ||||
3.4.3 | – | Durchführen von Datenübernahme | |||||
3.4.4 | – | Durchführen von Datenaustausch | |||||
3.4.5 | – | – | Durchführen der Systemdokumentation | ||||
3.4.6 | – | – | Festlegung von Datenstandards und Schnittstellen | ||||
3.4.7 | – | – | Erstellen von kundenorientierten Lösungskonzepten | ||||
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Schlagworte
Leitungsführungssystem
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
20000025
Dokumentnummer
NOR40000328
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