Berufsprofil
§ 3
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne,
- 2. Festlegen der Arbeitsschritte, -mittel und -methoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Werk-, Bau- und Hilfsstoffe,
- 3. Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
- 4. Herrichten des Untergrundes bzw. der Unterkonstruktion,
- 5. Herstellen von Dämm-, Dichtungs- und Füllmassen,
- 6. Herstellen und Anbringen von Stütz- und Tragekonstruktionen für Dämmungen,
- 7. Bohren, Schneiden, Trennen, Sägen, Nieten und Schrauben sowie Montieren von Dämmstoffen, Trockenelementen und Blechen,
- 8. Messen, Zurichten und Anbringen von Dämmstoffen, Platten und Blechen,
- 9. Aufbringen von Schallschluckstoffen und Platten,
- 10. Herstellen, Aufmessen, Zuschneiden und Anbringen von Verkleidungen über Dämmungen, insbesondere über Rohr-, Wand- und Deckendämmungen auch unter Verwendung von Kunststoffen und Blechen,
- 11. Montieren einfacher Konstruktionen und vorgefertigter Teile für Wände und Decken sowie deren Verkleidungen.
Schlagworte
Arbeitsmittel, Arbeitsmethode, Werkstoff, Baustoff, Dämmasse,
Dichtungsmasse, Stützkonstruktion, Rohrdämmung, Wanddämmung
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
10007614
Dokumentnummer
NOR12084347
alte Dokumentnummer
N5199443444J
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