§ 3 Inverkehrbringen, Import und Verbringen von Räuchermischungen, die cannabinomimetisch wirksame Stoffe enthalten

Alte FassungIn Kraft seit 14.5.2011

§ 3

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend das Inverkehrbringen, den Import, und das Verbringen von Räuchermischungen, die cannabinomimetisch wirksame Stoffe enthalten, BGBl. II Nr. 58/2009, außer Kraft.

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