§ 3 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Grundsätze bei Interventionen

§ 3.

(1) Im Sinn von § 36l Abs. 2 Z 1 des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG), BGBl. 227/1969, hat eine Intervention nur zu erfolgen, wenn die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Strahlung ausreicht, um den Schaden und die Kosten einschließlich der volkswirtschaftlichen Kosten der Intervention zu rechtfertigen.

(2) Form, Umfang und Dauer von Interventionen sind im Sinn von § 36l Abs. 2 Z 2 StrSchG zwecks Optimierung so zu wählen, dass der Nutzen, der durch die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der betroffenen Bevölkerung erreicht wird, abzüglich des Schadens, der mit der Intervention verbunden ist, maximiert wird.

(3) Die Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung und für beruflich strahlenexponierte Personen sind in einer Notfallexpositionssituation und in einer bestehenden Expositionssituation nicht anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40198520

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