§ 3 Instruktion für die Gemeindevorsteher

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.1850

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849

1. Zur Todfallsaufnahme im allgemeinen siehe die §§ 28 und 34 bis 60 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854; 2. Zur Todfallsaufnahme durch einen Beamten der Geschäftsstelle siehe § 56 Abs. 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896; durch einen Notar die §§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und 2 Abs. 1 Z 1 Gerichtskommissärsgesetz, BGBl. Nr. 343/1970.

§. 3.

In allen Fällen, in welchen der Bezirksrichter zur Todfallsaufnahme nicht einen seiner Beamten oder einen Notar abordnet, liegt dem Gemeindevorsteher nach Maß des vom Bezirksrichter gestellten allgemeinen oder besondern Ersuchens die Vornahme dieser Amtshandlung ob.

1. Zur Todfallsaufnahme im allgemeinen siehe die §§ 28 und 34 bis 60 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854;

2. Zur Todfallsaufnahme durch einen Beamten der Geschäftsstelle siehe § 56 Abs. 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896; durch einen Notar die §§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und 2 Abs. 1 Z 1 Gerichtskommissärsgesetz, BGBl. Nr. 343/1970.

Schlagworte

Bezirksgericht, Bürgermeister, Verlassenschaftsgericht, Auftrag, Abhandlungsgericht

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10001658

Dokumentnummer

NOR12019316

alte Dokumentnummer

N2185011080R

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