zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
1. Zur Todfallsaufnahme im allgemeinen siehe die §§ 28 und 34 bis 60 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854; 2. Zur Todfallsaufnahme durch einen Beamten der Geschäftsstelle siehe § 56 Abs. 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896; durch einen Notar die §§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und 2 Abs. 1 Z 1 Gerichtskommissärsgesetz, BGBl. Nr. 343/1970.
§. 3.
In allen Fällen, in welchen der Bezirksrichter zur Todfallsaufnahme nicht einen seiner Beamten oder einen Notar abordnet, liegt dem Gemeindevorsteher nach Maß des vom Bezirksrichter gestellten allgemeinen oder besondern Ersuchens die Vornahme dieser Amtshandlung ob.
1. Zur Todfallsaufnahme im allgemeinen siehe die §§ 28 und 34 bis 60 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854;
2. Zur Todfallsaufnahme durch einen Beamten der Geschäftsstelle siehe § 56 Abs. 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896; durch einen Notar die §§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und 2 Abs. 1 Z 1 Gerichtskommissärsgesetz, BGBl. Nr. 343/1970.
Schlagworte
Bezirksgericht, Bürgermeister, Verlassenschaftsgericht, Auftrag, Abhandlungsgericht
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Gesetzesnummer
10001658
Dokumentnummer
NOR12019316
alte Dokumentnummer
N2185011080R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)