Höhere Lehranstalten
§ 3
(1) Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten im Sinne des § 2 Z 1 sind die Lehranstalten, die dem Erwerb höherer technischer Bildung dienen, und deren Sonderformen. Diplomprüfungen, durch die solche Sonderformen abgeschlossen werden, sind der Reifeprüfung gleichzuhalten.
(2) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des § 2 Z 1 sind die in § 11 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 328/1988, angeführten Lehranstalten.
(3) Durch Verordnung hat zu bestimmen:
- 1. der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten gemäß § 2 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Praxis auf technischem Gebiet anzurechnen sind und
- 2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß § 2 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Praxis auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet anzurechnen sind.
(4) In den Verordnungen gemäß Abs. 3 ist auch die zusammenfassende Bezeichnung der Lehranstalten nach Fachbereichen auch ohne Nennung einzelner Lehranstalten zulässig.
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