§ 3 Informationstechnologie-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Berufsprofil

§ 3.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Informationstechnologie – Informatik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen auch in englischer Sprache,
  2. 2. Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,
  3. 3. Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen, Überprüfen der erforderlichen Betriebsmittel, Materialien und der elektronischen Datenverarbeitungsprogramme,
  4. 4. Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
  5. 5. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards,
  6. 6. Kundenorientiertes Erstellen von Anforderungsanalysen und Konzepten für Programme und Bedieneroberflächen,
  7. 7. Erstellen und Testen von Programmen entsprechend den inhaltlichen und wirtschaftlichen Anforderungen,
  8. 8. Erstellen von Bedieneroberflächen,
  9. 9. Installieren, Konfigurieren und Prüfen von Datenverarbeitungsprogrammen,
  10. 1 0.Analysieren, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen,
  11. 11. Beraten und Schulen der Anwender,
  12. 12. Verwalten und Sichern von Daten,
  13. 13. Erstellen von Dokumentationen und Erfassen von technischen Daten über die Einrichtung der Hardware und der Software für den Kunden,
  14. 14. Analysieren von Kundenanforderungen und Erarbeiten von Lösungsvorschlägen,
  15. 15. Anbieten von Service- und Betreuungskonzepten,
  16. 16. Annehmen, Kontrollieren, Lagern, Pflegen und Ausliefern der Waren, Inventarisieren der Bestände.

Schlagworte

Qualitätsstandard, Sicherheitsstandard, Servicekonzept

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004693

Dokumentnummer

NOR40076977

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