Berufsprofil
§ 3.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Informationstechnologie – Informatik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen auch in englischer Sprache,
- 2. Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,
- 3. Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen, Überprüfen der erforderlichen Betriebsmittel, Materialien und der elektronischen Datenverarbeitungsprogramme,
- 4. Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
- 5. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards,
- 6. Kundenorientiertes Erstellen von Anforderungsanalysen und Konzepten für Programme und Bedieneroberflächen,
- 7. Erstellen und Testen von Programmen entsprechend den inhaltlichen und wirtschaftlichen Anforderungen,
- 8. Erstellen von Bedieneroberflächen,
- 9. Installieren, Konfigurieren und Prüfen von Datenverarbeitungsprogrammen,
- 1 0.Analysieren, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen,
- 11. Beraten und Schulen der Anwender,
- 12. Verwalten und Sichern von Daten,
- 13. Erstellen von Dokumentationen und Erfassen von technischen Daten über die Einrichtung der Hardware und der Software für den Kunden,
- 14. Analysieren von Kundenanforderungen und Erarbeiten von Lösungsvorschlägen,
- 15. Anbieten von Service- und Betreuungskonzepten,
- 16. Annehmen, Kontrollieren, Lagern, Pflegen und Ausliefern der Waren, Inventarisieren der Bestände.
Schlagworte
Qualitätsstandard, Sicherheitsstandard, Servicekonzept
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004693
Dokumentnummer
NOR40076977
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