§ 3 Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

Alte FassungIn Kraft seit 20.11.2004

Anmeldung vor dem Einlaufen in den Hafen eines Mitgliedstaates

§ 3.

(1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, dessen Bestimmungshafen ein Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist, hat der Hafenbehörde die Informationen gemäß Anhang 1 Z 1 der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates, ABl. Nr. L 208 vom 5.8.2002, S 10, zu übermitteln.

(2) Diese Meldung hat zu erfolgen

  1. 1. mindestens 24 Stunden im Voraus,
  2. 2. spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Schiff aus dem vorigen Hafen ausläuft, sofern die Reisezeit weniger als 24 Stunden beträgt oder
  3. 3. wenn der Anlaufhafen nicht bekannt ist oder sich während der Fahrt ändert, sobald diese Information vorliegt.

Schlagworte

Überwachungssystem

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20003774

Dokumentnummer

NOR40058330

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