§ 3.
Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
Schlagworte
Standesrecht
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Gesetzesnummer
10006620
Dokumentnummer
NOR12072015
alte Dokumentnummer
N51978159720
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