§ 3 IIKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

3. Abschnitt

Information für Kunden Anforderungen an Informationen über Vergleiche

§ 3.

Informationen, die ein Rechtsträger an Privatkunden richtet, die Angaben über einen Vergleich von Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen, Finanzinstrumenten oder Personen, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen, enthalten, haben gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 WAG 2007 folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Der Vergleich muss aussagekräftig sein und in einer redlichen und ausgewogenen Weise dargestellt werden.
  2. 2. Die für den Vergleich herangezogenen Informationsquellen müssen angegeben werden.
  3. 3. Die für den Vergleich herangezogenen wesentlichen Fakten und Hypothesen müssen angegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20005436

Dokumentnummer

NOR40090696

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