Lehrveranstaltungsfreie Zeit
§ 3.
(1) Folgende Tage des Studienjahres gelten grundsätzlich als lehrveranstaltungsfreie Zeit:
- 1. die Samstage;
- 2. die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;
- 3. die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner (Weihnachtsferien);
- 4. die Semesterferien, die eine Woche dauern;
- 5. die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
- 6. die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien) und
- 7. die Hauptferien, die vom Ende des Sommersemesters bis zum Beginn des nächsten Studienjahres dauern.
(2) Die Studienkommission kann, sofern es aus organisatorischen Gründen notwendig ist, den Studienbetrieb, den Prüfungsbetrieb sowie die Absolvierung von Berufspraktika auch in der lehrveranstaltungsfreien Zeit anordnen. Insbesondere sind Bildungsangebote zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung in der lehrveranstaltungsfreien Zeit durchzuführen. Bildungsangebote der Lehrerfort- und‑weiterbildung sind nach Möglichkeit in der lehrveranstaltungsfreien Zeit festzulegen und haben jedenfalls auf die Erfüllung des lehrplanmäßigen Unterrichts sowie auf die inhaltlichen Vorgaben gemäß § 8 Abs. 4 des Hochschulgesetzes 2005 Bedacht zu nehmen. Lehrveranstaltungsfrei sind jedenfalls die in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche.
(3) Bei Unbenützbarkeit des Hochschulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Studienkommission die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung lehrveranstaltungsfrei erklären. Dabei ist zu verordnen, dass die lehrveranstaltungsfreien Tage, insoweit es mehr als fünf sind, durch Verringerung der in den § 3 Abs. 1 vorgesehenen lehrveranstaltungsfreien Tage, ausgenommen die in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche, einzubringen sind.
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