§. 3.
Die Hypothekenbanken unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht steht dem Reichswirtschaftsminister zu, in welchem die Bank ihren Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb der Bank und dauert auch nach deren Auflösung bis zur Beendigung der Liquidation fort.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10003737
Dokumentnummer
NOR12041320
alte Dokumentnummer
N3189916034A
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