§ 3 Hydrographiegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

§ 3

(1) In den einzelnen Flußgebieten sind Beobachtungen und Messungen mit den aus Anlage B (Anm.: Anlage nicht darstellbar) nach Art und Anzahl ersichtlichen staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen (Basisnetz) und mit den erforderlichen mobilen Beobachtungs- und Meßgeräten (insbesondere Durchflußmeßgeräte, Grundwassermeßgeräte einschließlich geophysikalischer Meßgeräte, Thermometer) anzustreben. Zu den gewässerkundlichen Einrichtungen gehören auch die unmittelbar zu deren Schutz oder zur Erzielung einwandfreier Messungen notwendigen ortsfesten Anlagen wie insbesondere Pegelhäuschen und Jalousiehütten. Beobachtungen und Messungen sind mit gewässerkundlichen Einrichtungen einschließlich mobiler Beobachtungs-, Meß- und Hilfsgeräte durchzuführen, die einen den Erfordernissen der Hydrographie entsprechenden Stand der Technik aufweisen.

(2) Art, Umfang und örtlicher Bereich (Flußgebiet) der durchzuführenden Beobachtungen und Messungen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Rahmen des Abs. 1 nach den Erfordernissen der Hydrographie durch Verordnung zu bestimmen.

(3) Im Interesse bestimmter wasserwirtschaftlicher Ziele oder zur Erprobung neuer Geräte oder Verfahren kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in bestimmten örtlichen Bereichen (Flußgebieten) Beobachtungen und Messungen mit weiteren staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen durch Verordnung vorschreiben.

(4) Soweit Verordnungen nach Abs. 2 und 3 den Wirkungsbereich der Wasserstraßendirektion berühren, bedürfen sie des Einvernehmens mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(5) Die Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind durch Auflage beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen. Sie sind überdies dem Landeshauptmann, in dessen Wirkungsbereich die Beobachtungen und Messungen durchzuführen sind, zur öffentlichen Einsicht durch Auflage zu übermitteln.

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