§ 3
§ 3. Vorbehaltlich entgegenstehenden unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union unterliegen alle handelsstatistischen Angaben der Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 10 des Bundesstatistikgesetzes 1965. Diese Angaben dürfen jedoch anderen Behörden oder Ämtern bekanntgegeben werden, soweit dies zur Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)